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Freitag, 15. November 2024 Mediadaten
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Düsseldorf/Kreis Höxter (red). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Was sind eigentlich FFP2-Masken und worauf ist beim Kauf zu achten? Dazu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen einen Informationsflyer erstellt, der über die wichtigsten Merkmale von FFP2-Masken informiert, auf die beim Kauf geachtet werden sollte. 

Anders als die einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen, die vornehmlich das Risiko reduzieren andere durch Tröpfchen und feine Partikel anzustecken, bieten filtrierende Atemschutzmasken (zum Beispiel FFP2-Masken) vor allem einen besonders starken Schutz für die Trägerinnen und Träger selbst.

„FFP2-Masken senken die Gefahr für eine Ansteckung deutlich. Klar ist aber auch, dass sie alleine keinen vollkommenen Schutz vor dem Coronavirus bieten. Personen, die diese Art Masken tragen, sollten daher auch weiterhin achtsam sein, also Abstand halten und Hygiene beachten“, macht Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann deutlich. 

Die wichtigsten Merkmale bei FFP2-Masken, auf die man beim Kauf achten sollte, sind: 

  • Angabe des Herstellers und eindeutige Kennzeichnung des Modells
  • Klasse (FFP2)
  • Angabe von Nummer und Jahr der zu Grunde liegenden Norm
  • Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller die Einhaltung der europäischen Sicherheitsvorschriften Kennzeichnung NR (not reusable = nicht wiederverwendbar) oder R (reusable = wiederverwendbar)
  • Eine vierstellige Kennnummer gibt Auskunft darüber, welche Prüfstelle die Qualität der FFP2-Masken überwacht. In der NANDO-Datenbank kann man sich mit Hilfe der Kennnummer die entsprechende Prüfstelle anzeigen lassen
  • Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache

Der Flyer mit detaillierten Informationen ist auf der Internetseite www.mags.nrw/broschuerenservice abrufbar. Seit Dienstag, 15. Dezember 2020, können sich die Anspruchsberechtigten bis zum 6. Januar 2021 bundesweit drei Schutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl abholen. Anspruch auf Schutzmasken haben zum Beispiel Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen besondere Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Zur Abholung können sie auch eine Person bevollmächtigen.

Ab Januar 2021 sollen berechtigte Patienten in einem zweiten Schritt mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu.

Einzelheiten regelt die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV).

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