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Donnerstag, 14. November 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (red). Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli, an. „Mit der Einführung der neuen ‚Inzidenzstufe 0‘ erreichen wir eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche“, freut sich Landrat Michael Stickeln über die neuen Landesregelungen, durch die die Kontaktbeschränkungen weitgehend entfallen. „Jetzt zahlt sich das verantwortungsvolle und solidarische Verhalten unserer Bürgerinnen und Bürger aus. Für einige Tage lag die Inzidenz bei uns im Kreis sogar schon bei null, immerhin seit dem 19. Juni sind wir bereits unter der entscheidenden Inzidenz von 10.“

Mit der neuen Landesverordnung wird ein Großteil der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie aufgehoben. In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, wie zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen oder Volksfeste. Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sagte, dass diese neue Coronaschutzverordnung den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung trage. „Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“ Er wies darauf hin, dass auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen weiter eine wichtige Rolle spielen, um eine vierte Welle zu verhindern.

Landrat Michael Stickeln betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Impfungen, die im Kreis Höxter gut voranschreiten: „Ich kann nur meine Bitte wiederholen, dass sich alle Menschen impfen lassen.“ Um die neuen Lockerungen auch möglichst lange ausnutzen zu können, sei die Impfbereitschaft und das weitere Testen umso wichtiger. „Wir sollten immer daran denken, dass gerade durch die Verbreitung der Deltavariante unsere niedrigen Inzidenzzahlen sehr gefährdet sind“, mahnt Stickeln, auch weiterhin mit einer gewissen Vorsicht zu agieren.

Mit der neuen Coronaschutzverordnung entfallen die Kontaktbeschränkungen, auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bussen und Bahnen, in Taxen und bei der Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie zum Beispiel bei kosmetischen Behandlungen oder in der Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Eine wichtige Rolle spielt die Teststrategie nach wie vor bei Veranstaltungen mit vielen Teilnehmenden aus verschiedenen Regionen. Deshalb sind negative Testnachweise für nicht geimpfte oder genesene Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10.

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Ausführliche Informationen unter www.kreis-hoexter.de/6004

Infokasten

Inzidenzstufe 0

Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

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Testpflicht nach Urlaub

Eine neue Regelung zum Testen gibt es aufgrund der anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.



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