-
Wie stellt man einen Pflegeantrag?Formlos per Telefon, E-Mail oder Fax bei der Pflegekasse, wenn man merkt, dass es ohne regelmäßige Hilfe im Alltag nicht mehr geht. Möglich ist häufig auch eine Antragstellung über das Online-Portal der Pflegekasse. Bevollmächtigte Personen, zum Beispiel Angehörige, können den Antrag ebenfalls stellen. Sie müssen die Vollmacht dann nachweisen. Welche Leistungen man in Anspruch nehmen möchte, wird erst später festgelegt. Wichtig ist aber: Die Person, die Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
-
Welche Fristen gelten nach der Antragstellung?Sobald die Pflegekasse einen Antrag zu Pflegeleistungen erhält, muss sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin für eine individuelle und umfangreiche Pflegeberatung anbieten. Und die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Innerhalb dieser Zeit muss auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt sein. Braucht die Pflegekasse länger, stehen Antragsteller:innen 70 Euro pro Woche als Pauschale zu – allerdings nicht, wenn Antragsteller:innen sich in stationärer Pflege befinden und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. In manchen Situationen ist die Pflegekasse auch verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen: Bei einem Krankenhaus-, Reha- oder Hospiz-Aufenthalt etwa muss die Begutachtung unter bestimmten Umständen bereits spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen.
-
Neu ab 1. Oktober: Was gilt, wenn die Frist unterbrochen wird?Sobald der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen vorliegt, tickt die Uhr. Bisher war nicht geregelt, was mit der Entscheidungsfrist von 25 Ar-beitstagen passiert, wenn die antragstellende Person einen Termin zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes absagt. Meist landeten diese Fälle auf einer Warteliste und es kam zu teils sehr langen Wartezeiten. Das ändert sich nun mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsge-setzt, kurz PUEG. Ab 01.10.2023 ist klar geregelt, dass z.B. ein Krankenhausaufenthalt oder eine Krankheit die Frist lediglich unterbricht. Die Frist wird für die Dauer des Verzögerungsgrundes ausgesetzt und läuft anschließend weiter. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb der verbliebenen Zeit einen neuen Termin mitteilen und anschließend den Bescheid zusenden. Hält die Pflegekasse die Fristen nicht ein, stehen der antragstellenden Person 70 Euro pro Woche zu. Im Zweifelsfall kann für eine Klärung eine Pflegerechtsberatung sinnvoll sein.
-
Was ist nun bei der Absage eines Termins zu tun?Muss ein Termin zur Begutachtung abgesagt werden, ist dies dem Medizinischen Dienst schriftlich mitzuteilen. Dafür gibt es im Internet Kontaktformulare, mit denen über die Absage informiert werden kann. Hier kann man im Betreff „Terminabsage“ anklicken. Wenn ein Termin wieder möglich ist, muss dies ebenfalls dem Medizinischen Dienst schriftlich mitgeteilt werden. Es ist ratsam, sich dort bestätigen zu lassen, dass die Frist unterbrochen war und wann sie wieder begonnen hat. Dann kann jeder später nachrechnen, ob die Frist am Ende überschritten wurde oder nicht.
-
Was sich mit der Pflegereform ändert:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628 -
Alle Details zu den Fristen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/21557 -
Frage des Monats – was ab Oktober gilt:
www.pflegewegweiser-nrw.de/frage-des-monats-september-2023
Foto: VZ NRW/adpic