Regierungsbezirk Detmold (red). „Jugendliche dürfen arbeiten, auch in Corona-Zeiten, aber dabei ist einiges zu beachten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu schwer, gefährlich oder in sonstiger Weise ungeeignet ist. Im Interesse der jungen Leute müssen diese Regeln unbedingt beachtet und eingehalten werden. Aktuell zählt natürlich auch der Schutz vor dem Coronavirus dazu“, erklärt Susanne Arndt-Zygar vom Dezernat Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierung Detmold.
Zusätzlich zu den allgemein gültigen Regeln für Ferienjobs hat die Corona-Pandemie auch hier einen großen Einfluss: Kinder und Jugendliche zählen zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe, sodass höhere Schutzstandards gelten als zu Nicht-Pandemie-Zeiten. Auch am Ferienarbeitsplatz müssen sie die Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln wie Abstand halten, Husten- und Niesetikette oder Maske tragen einhalten. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Regeln regelmäßig überprüfen.
Das gilt ab einem Alter von 13 Jahren
Darüber hinaus gibt es weitere Bestimmungen für einen Ferienjob: Ab einem Alter von 13 Jahren dürfen Jugendliche das ganze Jahr über mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfe ausführen. Das ist bis zu zwei Stunden täglich an bis zu fünf Werktagen in der Woche möglich. Für alle Jüngeren ist Erwerbsarbeit verboten.
Das gilt ab einem Alter von 15 Jahren
Schülerinnen und Schüler, die älter als 15 sind, können unter folgenden Voraussetzungen in den Schulferien arbeiten: Solange sie noch schulpflichtig sind, darf das Beschäftigungsverhältnis vier Wochen mit bis zu fünf Arbeitstagen je Woche, also 20 Arbeitstage im Jahr, nicht überschreiten. Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden am Tag und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen. Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 60 Minuten.
Was gibt es für Ferienjobs außerdem zu beachten?
Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche nicht erlaubt. Für einige Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten jedoch Ausnahmen.
Generell sind folgende Jobs für Jugendliche geeignet: Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit nicht übersteigen, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen z. B. durch Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Diese Unterweisung hilft ihnen, gefährliche Situationen im Vorfeld bereits besser zu erkennen und ihr eigenes Verhalten einzuschätzen. Und auch wichtig: Schülerinnen und Schüler sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Mehr Informationen rund um Ferienjobs finden Interessierte auch unter www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.
Fragen zum Thema Jugendarbeitsschutz beantworten die Ansprechpersonen vom Dezernat 56 – Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierung Detmold. Diese sind per E-Mail unter