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Freitag, 29. November 2024 Mediadaten
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1. Räumliche Abgrenzung

II. Anlass der Planaufstellung

1. Im Flächennutzungsplan derStadt Höxter von 2005 wurden zwei Sondergebiete für die Windenergienutzung als Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung dargestellt. Die beiden Flächendarstellungen waren zuvor seit 1998 bereits in der 12. Änderung des vorhergehenden Flächennutzungsplans enthalten. Damit sollte die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Flächen ausgeschlossen werden.

Die Stadt Höxter ist seit 2012 bestrebt, zur Unterstützung der Energiewende den Raum für die Windenergienutzung neu zu ordnen. In diesem Zuge sollte auch das bisherige Nutzungsmaß von maximal 100 m Anlagenhöhe für Windenergieanlagen vergrößert und damit an neuere Entwicklungen angepasst werden. In dem Zuge sollten neben den Ansprüchen der Energiewende und des Klimaschutzes insbesondere auch die Ansprüche der Einwohner, der Grundstückseigentümer, der Windenergieanlagenbetreiber und der Kulturgutbelange des Welterbes Corvey angemessen berücksichtigt und zu einem gerechten Ausgleich geführt werden. Die Stadt Höxter hatte dazu das Verfahren der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet und zwi­schenzeitlich diverse Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen durchgeführt, darunter zwei öffentliche Aus­legungen nach§ 3 Abs. 2 BauGB.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Rechtsprechung wurde deshalb 2019 von dem Büro Drees & Huesmann eine völlig neue Potenzialflächenanalyse für ein neues 21. Flächennutzungsplanänderungsver­fahren auf Basis der harten Tabukriterien erstellt. Darauf aufbauend hat das Planungsbüro Vorentwurfsvarian­ten mit verschiedenen weichen Tabukriterien entwickelt, da allein die weichen Tabukriterien der gemeindli­chen Beeinflussung zugänglich sind.

Die variierenden weichen Tabukriterien beschränken sich darin auf die Flugplatzrunde, die militärischen Flächen, die Sichtflächen vom Welterbe Corvey, die Wohnsiedlungsabstände sowie die Abstände zu Misch­ /Dorf-/Kerngebiets- und Außenbereichswohnstätten. Für die betreffenden Varianten wurde jeweils der Raum für die Windenergienutzung, d. h. das Verhältnis der jeweils für die Windenergienutzung verbleibenden Flä­chen zur Gemeindegebietsfläche ohne die harten Tabuflächen berechnet. Die Ergebnisse wurden in einer tabellarischen Übersicht gegenübergestellt. Die Übersicht und die zugrundeliegenden Unterlagen stehen im Ratsinformationssystem unter dem 29.10.2019 (zur Vorlage-Nr. 2019/51/0022 - ,,21. Änderung des Flächen­nutzungsplanes") zur Verfügung. Sie stellen auch eine wesentliche Grundlage für die nun anstehende Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes dar.

2. Der bisherige Flächennutzungsplan von 2005 wie auch der Vorgängerplan (12. Änderung des Flächennutzungsplans von 1978) ist in Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden von 2017 für nichtig erklärt worden. Nachdem die Berufungen zurückgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass die mängelbehafteten Flä­chennutzungspläne nicht angewendet und somit auch nicht geändert werden können. Zur Weiterführung der Windkraftkonzentrationszonenplanung bedarf es somit eines losgelösten neuen sachlichen Teilftächennut­zungsplanes. Es wird eine Ausschlusswirkung für privilegierte Windenergieanlagen für das übrige Plangebiet außerhalb der darzustellenden Konzentrationszonen verfolgt. Plangebiet ist das gesamte Stadtgebiet Höxter.

3. Mit dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkonzentrationszonen" soll die Windenergienutzung dort ermöglicht bleiben bzw. werden, wo sie unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange sinnvoll und vertretbar ist. Auch soll der Windenergienutzung mindestens der rechtlich geforderte substanzielle Raum zugewiesen werden, mit dem ein erheblicher Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz erreicht werden soll. Es hat sich in vorangegangenen Verfahren gezeigt, dass ein optimaler Schutz aller weichen Schutzgüter zu einem sehr geringen verbleibenden Raum für die Windenergienutzung führen würde, der weit unter dem gerichtlich als substanziell eingestuften 10%-Wert läge. Davon ausgehend, dass eine Aufgabe der militärischen Flächen oder des Flugplatzes nicht realistisch ist und damit nicht ernsthaft in Betracht kommen kann, beschränken sich die verbleibenden Stellschrauben einerseits auf die Abstände zu Wohnsiedlungen sowie zu Misch-/Dorf-/Kerngebiets- /Außenbereichs- Wohnstätten und andererseits auf die Schutzflächen für das Welterbe Corvey.

Am 15.07.2021 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Es beinhaltet eine verbindliche Regelung der Abstände von Windenergieanlagen zu Baugebieten und Bebauungszusammenhängen, in denen Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung eines Mindestabstands von 1.000 m (Mitte Mastfuß bis zum nächstgelegenen Wohngebäude) wirkt sich nachhaltig auf den Planungsraum für die Windenergienutzung aus.

III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkonzentrationszonen" der Stadt Höxter liegt vom 9. September bis einschließlich 15. Oktober 2021 öffentlich aus.

Einsehen können Sie die Planung bei der Stadtverwaltung Höxter Dezernat Planen und Bauen, Abteilung Planung und Umwelt-, Stadthaus am Petritor, Höxter, Westerbachstraße 45, Gebäude B, 2. Obergeschoss (Bekanntmachungstafel), während der Dienststunden montags bis donnerstags, freitags von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr und von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr oder auf der städtischen Homepage www.hoexter.de unter der Rubrik „Bauen und Wohnen/ Öffentlichkeitsbeteiligung Bauleitplanverfahren".

Sie haben die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unter­scheidende Lösungen für die Entwicklung des Gebietes und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Sie haben darüber hinaus die Gelegenheit, vorgenannte Aspekte mit einem Mitarbeiter der Stadt Höxter zu erörtern.

Zusätzlich finden öffentliche Informationsveranstaltungen über den Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennu­tzungsplans „Windkonzentrationszonen" statt:

Südliches Stadtgebiet:Ortschaften Bosseborn, Bruchhausen, Godelheim, Ottberoen - 08.09.2021 - Ku-Stall in Ottbergen, Kirchwinkel 6, 18:00 Uhr

Mittleres Stadtgebiet: Ortschaften Höxter-Stadtkern, Lüchtringen, Lütmarsen, Ovenhausen -15.09.2021 - Aula des KWG in Höxter, Im Flor 11, 18:00 Uhr

Nördliches Stadtgebiet: Ortschaften Albaxen, Bödexen, Brenkhausen, Fürstenau, Stahle - 06.10.2021 Aula der ehemaligen Grund- und Hauptschule in Stahle, Alter Kirchweg, 18:00 Uhr

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung dürfen an diesen Veranstaltungen nur genesene, vollständig ge­impfte oder in den vorangegangenen 48 Stunden negativ getestete Personen (3-G-Regel) teilnehmen. Dementsprechend wird der Zugang zu diesen Veranstaltungen kontrolliert. Nachweise über eine Immunisierung oder Testung müssen mitgeführt und auf Verlangen den für die Zugangskontrolle zuständigen Personen vor­gezeigt werden.

Während der Auslegungsfrist können Sie sich zu der Planung äußern. Ihre Äußerung können Sie schriftlich per Post (Postanschrif:tStadtverwaltung Höxter, Abteilung Planung und Umwelt, Westerbachstraße 45, 37671 Höxter), schriftlich per E-Mail (E-Mailanschrift: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.,) mündlich zur Niederschrift (Stadthaus am Petritor, Westerbachstraße 45, Gebäude B, 2. Obergeschoss, Abteilung Planung und Umwelt) oder in sonstiger Form vortragen. Die vorgebrachten Äußerungen werden in den zuständigen städtischen Gremien beraten.

 

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