Nordrhein-Westfalen (red). Für den Jahreswechsel gelten insbesondere folgenden Regelungen. Kontaktbeschränkungen: Auch an Silvester und am Neujahrstag gilt: Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken. Maximal dürfen sich fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
Feuerwerk: Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist durch Bundesregelung verboten. Auf belebten Straßen und Plätzen (konkrete Festlegung durch die Kommunen) ist das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt. Es wird dringend empfohlen, auch auf das private Feuerwerk zu Hause zu verzichten und bereits gekaufte Feuerwerkskörper nicht zu zünden. So können Verletzungen vermieden werden, die das derzeit ohnehin sehr stark belastete Gesundheitssystem zusätzlich in Anspruch nehmen würden.
Handel, Gastronomie, Reisen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit. Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Auch Übernachtungen zu privaten Zwecken sind untersagt.
Versammlungen und Veranstaltungen. Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt. Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 nicht stattfinden.